Verkehrsrecht

1. Verkehrszivilrecht

Was tun nach einem Verkehrsunfall?

Um die einem zustehenden Ansprüche umfassend geltend zu machen und wenn nötig auch gerichtlich durchzusetzen, sollten sie umgehend nach dem Unfall Kontakt zu einem versierten Verkehrsrechtsanwalt aufnehmen.

Für diesen Fall sind wir gerne Ihr Ansprechpartner. Wir kennen Ihre Rechte. Gerne übernehmen wir die gesamte Schadensregulierung mit der gegnerischen Versicherung.

Sie sollten sich insbesondere nicht vom sog. Schadensmanagement von der gegnerischen Versicherung hinters „Licht führen lassen“. Es handelt sich bei der gegnerischen Versicherung nicht um Ihren „Freund und Helfer“, sondern vielmehr um Ihren Gegner, der nur seine eigenen Interessen wahrnimmt. Dem Unfallopfer wird eine schnelle und unbürokratische Hilfe von der gegnerischen Versicherung versprochen. Dabei werden Ihre Rechte oftmals mit „ den Füßen getreten“, indem Ihnen evtl. zustehende Ansprüche wie merkantile Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung, Mietwagenkosten, Unfallpauschale, Haushaltsführungsschaden und die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes bei Personenschäden usw. gar nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt werden. Dabei geht es der gegnerischen Versicherung nur um die eigene Kostenminimierung zu Ihren Lasten! Die von der gegenerischen Versicherung eingeschalteten Gutachter kommen oft zu völlig anderen Ergebnissen als unabhängige Gutachter. Welchen Folgen das für Sie haben kann erfahren Sie jedoch nicht. Als Unfallopfer kommen durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes auch keinerlei zusätzliche Kosten auf Sie zu. Wenn der Gegner den Unfall verschuldet hat, ist dessen Haftpflichtversicherung auch zur Übernahme Ihrer Anwaltskosten verpflichtet, ansonsten übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung, wenn Sie eine solche abgeschlossen haben, in der Regel die Kosten.


Wir beraten und unterstützen Sie auch beim Thema Gebrauchtwagen-, Neuwagenkauf oder Leasing. Wissen Sie, welche Rechte Ihnen bei Sachmängeln zustehen und wie diese richtig geltend zumachen sind? Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

2. Verkehrordnungswidrigkeitenrecht:

Haben Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten?

Wir vertreten Sie in dem facettenreichen Gebiet des Ordnungswidrigkeitenrechts, wie bspw. bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtsverstößen, Abstandsverstößen, Alkoholfahrten, Überladungen, Verkehrsverstößen in der Probezeit, u.v.m.

Wir werden für Sie umgehend Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte beantragen. Diese Recht steht nur einem Rechtsanwalt zu.

Wir wahren für Sie die einzuhaltenden Fristen. Nach Zustellung eines Bußgeldbescheids muss binnen einer Frist von 14 Tagen ab der Zustellung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelgt werden, ansonsten wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig.

Aus der Ermittlungsakte können z.B. mögliche Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung aufgedeckt werden.

Wir besprechen mit Ihnen die verschieden rechtlichen Möglichkeiten in einen Ordnungswidrigkeitenverfahren.

  • Wussten Sie, dass man ein Fahrverbot unter gewissen Umständen gegen Erhöhung der Geldbuße vermeiden kann?

Die Kosten der Vertretung in einer Ordnungswidrigkeitensache werden in der Regel durch eine Rechtsschutzversicherung übernommen.

3. Verkehrsstrafrecht

Bei dem Vorwurf einer straßenverkehrsrechtlichen Straftat ist die oberste Prämisse, keine Angaben zu machen, bevor nicht Einsicht in die Polizeiakte genommen wurde. Ohne Akteneinsicht kann nicht festgestellt werden, ob der gegen Sie erhobene Vorwurf gerechtfertigt und nachgewiesen ist.

  • Akteineinsicht erhält jedoch nur ein Rechtsanwalt.

Vor der Akteneinsicht abgegebene Erklärungen stellen zumeist einen großen Fehler dar, der oftmals zu Nachteilen in dem weiteren Verfahren führt.

Durch eine frühzeitige Beauftragung eine Verteidigers, der Ihre Rechte und Interessen wahrnimmt, wird eine sachgerechte und erfolgsversprechende Verteidigung möglich.

Wir nehmen Ihre Interessen im Rahmen eines möglichen Strafverfahrens (z.B. wegen fährlässiger Körperverletzung, Trunkenheitsfahrt, Unfallflucht, Nötigung, Gefährdung des Straßenverkehrs i.S.d.Strafgesetzbuches etc.) war.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, so trägt diese in der Regel die Kosten des Verfahrens, soweit sich der Vorwurf auf eine fahrlässige Begehungsweise beschränkt.


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